agvChemie
agvChemie Standpunkt: Europäische Betriebsräte - kein Änderungsbedarf!
Aus Sicht der Chemiearbeitgeber gibt es keinen Änderungsbedarf an der bestehenden EU-Richtlinie für Europäische Betriebsräte
(EBR). Auf Grundlage der aktuellen Regelungen gibt es bereits eine Vielzahl gut funktionierender EBR-Gremien, mit denen sich eine konstruktive Zusammenarbeit etabliert hat. Der Entwurf des Europäischen Parlaments sieht unter anderem eine Ausdehnung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretung vor. Zukünftig soll demnach eine Beteiligungspflicht für Arbeitgeber schon bestehen, wenn eine bloß mittelbare Betroffenheit mehrerer Betriebe in mindestens zwei Mitgliedsstaaten vorliegt. Wie weit der Begriff der „mittelbaren Betroffenheit“ zu verstehen ist, müsste wohl erst durch die Rechtsprechung konkretisiert werden. Die damit einhergehende Rechtsunsicherheit ist weder interessengerecht noch praktikabel.
Damit drohen empfindliche Behinderungen für Unternehmen. Hinzu kommen geplante Unterlassungsansprüche für EBR-Gremien gegenüber Arbeitgebern bei
(angenommener) Missachtung der Beteiligungsrechte und empfindliche Sanktionen für Arbeitgeber. Wirtschaftsbetriebe können sich damit nicht mehr schnell und agil durch unternehmerisches Handeln an Marktgegebenheiten anpassen. Das gefährdet deren internationale Wettbewerbsfähigkeit.
Außerdem: Es gibt keinen Anlass, die bereits bestehenden und über Jahre bewährten Gremien und deren Zusammenarbeit mit Arbeitgebern in Frage zu stellen.
Hier fordern wir einen klaren Bestandsschutz.
Zu begrüßen wäre demgegenüber eine Änderung der Richtlinie dahingehend, dass die digitale Zusammenarbeit mit EBR-Gremien, insbesondere virtuelle Anhörungen und Sitzungen, ermöglicht wird.
Hintergrund
Das Europäische Parlament (EP) hat im Februar 2023 eine Reform der Europäischen Betriebsräte (EBR) Richtlinie angeregt und mit großer Mehrheit einen legislativen Initiativbericht zu deren Überarbeitung verabschiedet. Die Richtlinie durchläuft derzeit das Gesetzgebungsverfahren. Ziel der Überarbeitung der Richtlinie soll nach Intention des EP die Stärkung der Rechtsposition der EBR sein, indem die Beteiligungsrechte ausgedehnt, Sanktionen verschärft und der Zugang zu den Gerichten für EBR erleichtert wird.