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agvChemie Standpunkt: Beschäftigung im Rentenalter - Reform der sozialen Absicherung

18.09.2024

Eine zentrale Forderung der Arbeitgeber ist die Beschäftigung von Personen im Rentenalter durch einfache, gerechte und dem Äquivalenzprinzip entsprechende Beitragsregeln zu gestalten. Wenn keine Ansprüche erworben werden, dann sollten auch keine Beiträge fließen. In der Arbeitslosenversicherung sollte die Beschäftigung von Rentenbeziehenden vollständig beitragsfrei sein.  
In der Rentenversicherung müssen Arbeitgeber, die Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze beschäftigen, derzeit weiter Rentenbeiträge zahlen, anders als die Beschäftigten selbst. Diese Beiträge erhöhen jedoch grundsätzlich nicht die Rentenansprüche, was dem Äquivalenzprinzip widerspricht. Rentensteigernd wirken die Beiträge bisher nur, wenn auch der Beschäftigte freiwillig Beiträge zahlt, wovon zuletzt (2021) aber lediglich 7 % der Betroffenen Gebrauch gemacht haben. Der isolierte Arbeitgeberbeitrag in der Rentenversicherung wurde eingeführt, damit Arbeitgeber nicht zu sehr auf die Weiterbeschäftigung Älterer setzen und damit die Arbeitsmarktchancen Jüngerer beeinträchtigen. Diese – schon in der Vergangenheit fragwürdige – Argumentation hat in Zeiten eines zunehmenden Arbeits- und Fachkräftemangels jegliche Berechtigung verloren. 
In der Krankenversicherung sollte bei der Beschäftigung von Rentenbeziehenden der ermäßigte Beitragssatz gelten, da diese Beschäftigten keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Voll- und Teilrentner sind bei einer länger anhaltenden Erkrankung über ihre Rente abgesichert.  
Die mit der Wachstumsinitiative von der Bundesregierung für diese Beschäftigtengruppe angekündigte Streichung der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung wäre im Ansatz zu begrüßen. Jedoch ist die in diesem Zusammenhang vorgesehen, Auszahlung der Beiträge an die Beschäftigten aus Sicht der Arbeitgeber rechtlich mehr als bedenklich. Zumal die Ausgestaltung dieser „Vergütung“ und deren beitragsrechtliche Bewertung völlig unklar und eine zusätzliche Belastung der Arbeitgeber nicht auszuschließen ist. 

Hintergrund

Äquivalenzprinzip beachten 
In Anbetracht der demografischen Entwicklung ist seit Jahren bekannt, dass die Beschäftigung von Personen im Rentenalter zur Stabilisierung der sozialen Sicherungssysteme und mit  Blick auf den Arbeits- und Fachkräftemangel unerlässlich ist. Die geforderte Reform ist angezeigt, weil seit dem Inkrafttreten des 8. SGB IV-Änderungsgesetz am 1. Januar 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr für die Bezieher von Altersrenten gelten.  Der gleichzeitige Bezug von Erwerbseinkommen und Rente dürfte damit bald zum „Normalfall“ werden und sollte von einfachen, gerechten und dem Äquivalenzprinzip entsprechenden Beitragsregeln flankiert sein.