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Gesundheitspolitik: Gemeinsamer Bundesausschuss muss Namen von Mitgliedern nennen

12.05.2016

Der Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) muss dem Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) die Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel benennen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. März wurde nun rechtskräftig. Bereits 2014 beantragte der BPI die Auskunft über Namen, Titel, akademischen Grad sowie Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel beim G-BA. Zuvor hatte 2013 ein Mitgliedsunternehmen des BPI vor dem OVG Nordrhein-Westfalen in zweiter Instanz schon einmal das Recht auf Benennung der Mitglieder erstritten. Der G-BA ordnete dieses rechtskräftige Urteil jedoch als „Einzelfallentscheidung“ ein und verweigerte die Auskunft. Dagegen klagte der BPI vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Berlin.

Das Gericht stellte fest, dass das Informationsinteresse des BPI dazu dient, zu prüfen, welche beruflichen und fachlichen Hintergründe die einzelnen Mitglieder haben, welchen Einflüssen sie ausgesetzt sein könnten und ob die Interessen und Rechte aller von den Entscheidungen Betroffenen im Unterausschuss durch den entsprechenden Sachverstand repräsentiert sind. Ein solches Interesse – so das Gericht – ist ein besonderes öffentliches Interesse, dem Vorrang vor der Geheimhaltung der Informationen gebührt.

„Wir werden nun den GBA anschreiben und ihn darum bitten, die richtigen Konsequenzen aus diesem Urteil zu ziehen und uns Zugang zu den beanspruchten Daten zu geben“, so Henning Fahrenkamp, BPI-Hauptgeschäftsführer. Das Urteil trage dazu bei, die Entscheidungen des G-BA transparenter zu machen. Dies sei wichtig, weil dessen Schritte weitreichende Auswirkungen auf die deutsche Bevölkerung haben, so Fahrenkamp.

Mehr dazu unter <link http: www.bpi.de>www.bpi.de